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Satzung der IG Jagd und Hund e. V.pdf

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Satzung der Interessengemeinschaft Jagd  und Hund e. V.           

 

I. Sinn und Zweck

 

§ 1 

1. Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft Jagd und Hund e.V.

2. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen werden. 

3. Sein Sitz ist in Berlin.

 

§ 2 

Der Verein hat sich folgende Aufgaben gestellt: 

1. die Interessen der Jägerschaft auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes, des Wildbestandes und der Wildhege zu wahren sowie alle Bestrebungen nach einer sinnvollen Anwendung und Auslegung der einschlägigen Gesetze zu fördern. 

2. das Jagdhundewesen zu unterstützen und zu fördern, insbesondere Hilfestellung bei dem Erwerb, der Abrichtung und der Führung von Jagdgebrauchshunden zu leisten. 

3. die Fertigkeit im Umgang mit und den Gebrauch von Jagd- und Sportwaffen zu vermitteln, weiter zu entwickeln und zu erhalten.

Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Schießsportes nach den anerkannten Regeln des  Bundes Deutscher Sportschützen e.V. (BDS) und des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e.V. (DJV). Hierzu sollen Ausbildungsveranstaltungen sowie regelmäßig Schießübungen abgehalten werden. 

4. sich für sämtliche Belange der Jäger und Schützen einzusetzen, gesetzgebende und andere Stellen zu beraten und zu unterstützen, um die Attraktivität der Region Berlin für Jäger und Schützen zu mehren. 

5. Ausbildungs- und Informationsveranstaltungen auf allen Gebieten des Jagd- und Schießwesens durchzuführen, sowie sich für die Belebung und Erhaltung der Tradition der Jagd einzusetzen.

 

§ 3 

1. Die Interessengemeinschaft ist parteipolitisch neutral und unabhängig. Ihr Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Alle etwaigen Gewinne dürfen nur zur Wahrung der satzungsmäßigen Zwecke der Interessengemeinschaft verwendet werden. 

2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Interessengemeinschaft.


 

II. Mitgliedschaft: Erwerb, Rechte und Pflichten 

 

§ 4 

1. Mitglieder können natürliche Personen sein, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. 

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Mit der Annahme und Zahlungseingang der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages beginnt die Mitgliedschaft. 

3. Nach Erwerb der Mitgliedschaft ist das Mitglied verpflichtet, sich einer Sachkundeprüfung entsprechend der gültigen Waffengesetze zu unterziehen. 

4. Über die Aufnahme oder die Bestimmung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ehrenvorstände haben bei den Vorstandssitzungen Anwesenheitsrecht, aber kein Stimmrecht. 

5. Jedes Mitglied, das eine Waffenbesitzkarte (WBK) oder eine in der WBK des Vereins eingetragene Waffe hat oder Jäger ist, ist verpflichtet, an den Übungsschießen und an den Wettkampfveranstaltungen des Verein teilzunehmen. Wer dieser Verpflichtung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unentschuldigt nicht nachkommt, kann - nach Anhörung - auf Beschluss des Vorstandes sein Stimmrecht in der Hauptversammlung verlieren. Das Mitglied erhält das Stimmrecht zurück, nachdem es seine Verpflichtungen wieder erfüllt. 

6. Das Mitglied, dem erstmalig eine WBK erteilt wurde, muss Nachweis führen über seine schießsportlichen Tätigkeiten. Dies geschieht durch Führen einer persönlichen Schießkladde. 

7. Bereits bei der Abgabe des Aufnahmeantrages muss sich das zukünftige Mitglied verpflichten, dem Vorstand den Erwerb von WBK-pflichtigen Waffen zu melden (dem Vorstand obliegt die Kontrolle der WBK-pflichtigen Waffen innerhalb des Vereins entsprechend des gültigen Waffengesetzes). 

8. Den Mitgliedern ist es gestattet, Gäste zu den Schießveranstaltungen (Übungs- bzw. vereinsinterne Wettkampfschießen) mitzubringen, jedoch erst wenn es mindestens ein halbes Jahr Mitglied ist und die erforderliche Sachkunde hat oder ein halbes Jahr Mitglied ist und eine eigene WBK besitzt. 

9. Für den Fall, dass ein Mitglied aber die erforderliche Sachkundeprüfung  oder eigene WBK noch nicht besitzt, ist eine Betreuung der Gäste durch das Vereinsaufsichtspersonal erforderlich. 

 

§ 5 

1. Der von den Mitgliedern zu entrichtende Mitgliedsbeitrag sowie die Höhe der Aufnahmegebühr werden durch die Hauptversammlung bis zur nächsten Änderung festgesetzt.  

2. Bei Antrag auf Ratenzahlung der Aufnahmegebühr sowie Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages durch das Mitglied kann der Vorstand dem im Einzelfall zustimmen. 

3. Ehrenmitglieder und -vorstände sind von Beiträgen befreit. 

4. Der Mitgliedsbeitrag ist für das gesamte Kalenderjahr vor dessen Beginn fällig. Die Aufnahmegebühr ist nach Annahme des Aufnahmeantrages zu entrichten.  

5. Die Zahlungen sind möglichst unbar zu entrichten.  

6. Änderungen der Wohnanschriften sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 

7. Einmal versandte Einladungen und Vereinsmitteilungen gelten als zugestellt.

 

§ 6 

1. Die Mitgliedschaft erlischt,

a)     durch den Tod des Mitgliedes.

b)    durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes durch Kündigung. Der Austritt ist jeweils zum Ende des Kalenderjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung erfolgt durch einen eingeschriebenen Brief.

c)     durch Ausschließung. Sie ist zulässig bei schwerwiegendem Verstoß des Mitgliedes gegen die Satzung und die Vereinsinteressen. Über die Ausschließung entscheidet, nach vorheriger  Anhörung des Mitgliedes, der Vorstand. Gegen die Ausschließung steht dem Betroffenen das Recht der Anrufung der nächsten Hauptversammlung zu, bei der er kein Stimmrecht hat.

d)    bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Kassenwart, wenn die Nichtzahlung unentschuldigt bleibt. 

2. Nach Austritt oder Ausschließung des Mitgliedes ist der Verein verpflichtet, der zuständigen Verwaltungsbehörde entsprechend dem gültigen Waffengesetz Mitteilung zu machen. 

 

III. Die Organe der Interessengemeinschaft

 Die Organe der Interessengemeinschaft sind die Hauptversammlung und der Vorstand

 

§ 7 

1. Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für 

a)     Die Wahl des Vorstandes

b)     Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

c)      Die Entlastung des Vorstandes

d)     Die Satzungsänderungen

e)     Die Auflösung der Interessengemeinschaft  

2. Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate eines Jahres statt. Außerordentliche Hauptversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden. Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder muss sie binnen einer Frist von sechs Wochen einberufen werden. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten und muss begründet sein.

 

§ 8 

1. Die Mitglieder sind zu den Hauptversammlungen gem. § 7 unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen einzuladen. Die Einladung muss schriftlich erfolgen. 

2. In der Einladung ist die Tagesordnung punktuell anzugeben.

 

§ 9 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Auf Beschluss des Vorstandes sind diejenigen Mitglieder nicht stimmberechtigt, die sich mit ihrem Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise im Verzug befinden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

§ 10 

1. Zu Beginn jeder Hauptversammlung ist auf Vorschlag des Vorstandes ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer mit einfacher Mehrheit per Handzeichen zu wählen. 

2. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Fall der Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel, zu Satzungsänderungen von zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Beschlüsse über diese Punkte oder die Abberufung von Vorstandsmitgliedern dürfen, entgegen § 8 Abs. 2 nur gefasst werden, wenn sie in der vorher mitgeteilten Tagesordnung enthalten waren.  

3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt unter Aufsicht eines aus den anwesenden stimm-berechtigten Mitgliedern gewählten Wahlgremiums, bestehend aus dem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern. Die Aufgabe des Wahlgremiums ist die Erfassung der Kandidaten, die Wahlleitung, die Kontrolle und Auszählung der abgegebenen Stimmen sowie das Protokollieren der Wahl. 

4. Der Vorstand wird in einem Wahlgang gewählt. Die Kandidatenvorschläge erfolgen aus der Mitte der Hauptversammlung. Jedes Mitglied hat pro Amtsträger (1. Vorsitzender, 2. Vor-sitzender, Kassenwart) eine Stimme. Die Abstimmung erfolgt geheim. 

5. Über die Form der Abstimmung beschließt auf Vorschlag des Versammlungsleiters die Versammlung. 

6. Der Protokollführer nimmt über die Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung ein Protokoll auf, das mindestens die gefassten Beschlüsse im Wortlaut, die Art der Wahl und das Abstimmungsergebnis enthalten muss. Das Protokoll ist vom Protokollführer und mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und in den Vereinsakten abzulegen bzw. bei der Neuwahl von Vorstandsmitgliedern sind vom Vorstand, gemäß Vereinsrecht, die entsprechenden Behörden zu benachrichtigen. 

7. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Wahlen von Vorstandsmitgliedern sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Das kann auch in der nächsten Ausgabe des Vereinsblattes " Waidblatt" erfolgen.
 

§ 11 

1. Der Vorstand besteht aus

dem ersten Vorsitzenden,

dem zweiten Vorsitzenden

und dem Kassenwart.

 

2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Verliert ein Vorstandsmitglied seine Vereinsmitgliedschaft, ist vom Restvorstand innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Gesamtvorstand wählt. 

3. Der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, ist der erste und der zweite Vorsitzende. Erster und zweiter Vorsitzender sind allein berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Vorstand kann nach Ablauf seiner Amtsperiode wieder gewählt werden.

4. Vorstandsmitglieder können in einer Hauptversammlung gemäß § 10 Abs. 2 mit einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder einzeln oder gemeinsam vorzeitig abberufen werden. In diesem Fall sind in der gleichen Hauptversammlung entsprechend §10.3-6 der Satzung neue Vorstandsmitglieder zu wählen. 

5. Jedes Vorstandsmitglied kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben aus der Mitte der Vereinsmitglieder einen Beisitzer berufen. Der Beisitzer hat das Recht ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.  

6. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit aus den Mitgliedsbeiträgen eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Höhe ist vom Vorstand einstimmig festzusetzen und in der Hauptversammlung bekannt zu geben.

 

§ 12 

Das Geschäftsjahr: 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Auflösung: 

Die Hauptversammlung kann mit einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.

Bei Auflösung des Vereins ist auf Beschluss der Hauptversammlung das Vermögen, soweit es die Verbindlichkeiten übersteigt, an die ordentlichen Mitglieder zu gleichen Teilen zu verteilen.

In dem Beschluss zur Auflösung ist gleichzeitig anzugeben, wer zum Liquidator bestellt wird.

Fehlt diese Angabe, so ist der erste Vorsitzende der Liquidator.

  

Interessengemeinschaft Jagd und Hund e.V. im Jahre 2008
 

 

 

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Stand: Januar 2023